Der Kläger besorgte seit dem Frühling 1989 die auf dem Betrieb des Beklagten befindlichen Rinder. Im Frühling 1990 stellte er auf einem Teil der Liegenschaft des Beklagten eigenes Vieh ein und besorgte daneben weiterhin die Rinder des Beklagten. Zwischen den Parteien ist streitig, ob dies aufgrund eines Pacht und Nutzungsvertrages geschah, ob ein inzwischen gekündigtes Arbeitsverhältnis zugrunde lag. Im Mai 1991 trieb der Beklagte die auf der fraglichen Liegenschaft weidenden Tiere des Klägers auf eine benachbarte Weide und entfernte diverse dem Kläger gehörende landwirtschaftliche Gerätschaften von seiner Liegenschaft und stellte sie auf den Schulhausplatz. Der Amtsgerichtspräsident hiess die Besitzesschutzklage des Klägers gut und verpflichtete den Beklagten zur sofortigen Rückführung von Vieh und Mobiliar und zur Unterlassung fernerer Störungen. Den Rekurs des Beklagten wies das Obergericht ab, u. a. mit folgender Begründung:
5. - Der Beklagte begründet seinen Rekurs im wesentlichen damit, er sei nicht mit verbotener Eigenmacht, sondern in erlaubter Selbsthilfe gemäss Art. 926 ZGB vorgegangen. Der Kläger habe in verbotener Weise eigenmächtig den Besitz des Beklagten gestört, indem er das Vieh und die landwirtschaftlichen Gerätschaften nach Auflösung des Arbeits bzw. Auftragsverhältnisses und des ihm im Jahre 1990 teilweise zugestandenen Nutzungsrechtes in rechtswidriger Weise auf der Liegenschaft des Beklagten belassen habe. Die Abwehr durch Selbsthilfe nach Art. 926 ZGB sei zulässig, solange der Eingriff in den Besitz dauere, resp. der durch die verbotene Eigenmacht geschaffene Zustand währe. Der Kläger sei überdies zur Besitzesschutzklage nicht legitimiert, da ihm keinerlei Besitzesrechte zustünden.
Dieser Argumentation des Beklagten kann nicht gefolgt werden. Zur Substanzierung der Besitzesschutzklage bedarf es nur des Beweises des Besitzes bzw. durch Eigenmacht entzogenen Besitzes und der Störung bzw. Entziehung desselben (Stark, Berner Komm., 2. Aufl., N 95 Vorbemerkungen zu Art. 926-929 ZGB). Der Tatbestand des Besitzes muss weit gefasst werden. Massgeblich ist die tatsächliche Herrschaft über die Sache. Irrelevant sind die Art der Entstehung dieses Herrschaftsverhältnisses und die Gutgläubigkeit des Besitzers. Bei Grundstücken ist darauf abzustellen, wer die tatsächliche Gewalt ausübt, und nicht darauf, wer im Grundbuch als Berechtigter eingetragen ist. Im allgemeinen wird man ein gewisses stabiles Gewaltverhältnis, das offen zutage tritt und das nicht auf widerruflicher Gefälligkeitsduldung beruht, fordern müssen (Stark, a. a. O, N 6, 7 und 12 der Vorbemerkungen zu Art. 926-929 ZGB). In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass der Kläger während mindestens einem Jahr eigenes Vieh und eigene Gerätschaften auf der Liegenschaft des Beklagten eingestellt hatte und diese zumindest teilweise selber nutzte, ohne dass der Beklagte dagegen Einwendungen erhoben hätte. Der Beklagte räumt denn auch selber ein, er habe dem Kläger im Jahre 1990 ein teilweises Nutzungsrecht zugestanden. Bei dieser Sachlage ist reine Gefälligkeit des Beklagten auszuschliessen. Der Kläger hatte jedenfalls tatsächlichen Besitz im Sinne der Art. 927/928 ZGB. Unerheblich ist die Frage, wie das zugrunde liegende Vertragsverhältnis der Parteien zu qualifizieren ist. Der Kläger als unmittelbarer Besitzer ist daher zweifellos zur Besitzesschutzklage legitimiert.
Der Beklagte sieht im Verweilen des Klägers nach Ablauf des im Jahre 1990 eingeräumten Nutzungsrechtes verbotene Eigenmacht des Klägers, welche ihn im Sinne von Art. 926 ZGB zur Abwehr auf seinen Besitz berechtigt habe. Nach Ansicht des Klägers war der Beklagte nicht berechtigt, das bestehende Vertragsverhältnis einseitig zu widerrufen. Beide Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass zwischen ihnen vertragliche Beziehungen bestanden, welche den Kläger berechtigten, das Grundstück des Beklagten teilweise zu nutzen. Ein Untergang dieses Nutzungsrechtes ist nicht nachgewiesen. Verweigert der rechtmässige Besitzer, und als solcher muss der Kläger nach dem Gesagten immer noch betrachtet werden, die Rückgabe, so liegt keine Besitzesstörung (Homberger, Zürcher Komm., N 12 zu Art. 926 ZGB) und schon gar keine verbotene Eigenmacht vor, weshalb sich zu letzterem weitere Ausführungen erübrigen.
6. - Für den Fall, dass seine eigene Handlung als verbotene Eigenmacht eingestuft werde, beruft sich der Beklagte auf sein besseres Recht gemäss Art. 927 Abs. 2 ZGB. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz liege eine Besitzesentziehung im Sinne von Art 927 ZGB vor und nicht eine Besitzesstörung gemäss Art. 928 ZGB. Dies sei vorliegend deshalb von Bedeutung, weil Art. 928 ZGB die Möglichkeit nicht vorsehe, ein liquides Recht einredeweise geltend zu machen. Der Beklagte habe als Eigentümer sofort sein besseres Recht nachgewiesen.
Es kann vorliegend offenbleiben, ob es sich um Besitzesentziehung Besitzesstörung handelt. Dem Beklagten ist es nämlich nicht gelungen, sein besseres Recht, aufgrund dessen er dem Kläger die Sache wieder abverlangen könnte, sofort liquid nachzuweisen. Er beruft sich zum Nachweis seines sogenannt besseren Rechts einzig auf sein unbestrittenes Eigentum. Das allein reicht zum Nachweis des besseren Rechts im Sinne von Art. 927 Abs. 2 ZGB allerdings nicht aus. Der Beklagte hatte dem Kläger nach eigenem Zugeständnis an seiner Liegenschaft ein teilweises Nutzungsrecht eingeräumt, welches über eine reine Gefälligkeit sicher hinausging. Er hat aber nicht bewiesen, dass er sich ein jederzeitiges, absolut freies Verfügungsrecht über die Liegenschaft vorbehalten hatte. Im übrigen ist im vorliegenden summarischen Verfahren nicht nachzuprüfen, welche Abmachungen zwischen den Parteien im einzelnen bestanden, insbesondere welches die Modalitäten der Auflösung ihrer Rechtsbeziehungen sein sollten. Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich daher auch unter diesem Aspekt als richtig.